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Terms & Conditions

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gliedern sich in folgende Teile:

  1. Allgemeine Bestimmungen für Lieferungen und Leistungen
  2. Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen
  3. Besondere Bestimmungen für den Verkauf von Sachprämien (Waren) und Gutscheinprodukten
  4. Besondere Bestimmungen für die Bereitstellung und Nutzung des IPO-Prämienshops
  5. Besondere Bedingungen für die mietweise Überlassung von Softwareanwendungen
  6. Besondere Bestimmungen für die Bereitstellung und Nutzung des kostenfreien IPO-Portals
  7. Besonderen Bestimmungen für Werkleistungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend einheitlich „AGB“) sind unterteilt in einen Allgemeinen Teil (A.) und mehrere Besondere Teile (B. ff.).
  1. Allgemeine Bestimmungen

    Geschäftsbedingungen, die auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen IPO und dem Kunden Anwendung finden.

    1. Vertragspartner

      Vertragspartner sind die IPO PrämienServices GmbH, Rudolf-Diesel-Straße 10, 76356 Weingarten (im folgenden „IPO“ genannt) und der Kunde, der ein Unternehmen i.S.v. § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist.

    2. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

      1. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Angebot von IPO und der Bestellung des Kunden und den in den jeweiligen Leistungs- und/oder Produktbeschreibungen und Preislisten getroffenen Regelungen (Einzelvertrag), den allgemeinen und den besonderen Bestimmungen der AGB.

      2. Die Allgemeinen Bestimmungen für Lieferungen und Leistungen (allgemeiner Teil) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte mit dem Kunden. Die Besonderen Bestimmungen des besonderen Teils der AGB regeln leistungs- bzw. produktspezifisch besondere Bedingungen, die je nach Vertragsart auf den jeweiligen Vertrag anzuwenden sind. Sofern in dem jeweiligen Besonderen Teil von den Regelungen im Allgemeinen Teil abweichende Regelungen getroffen wurden, so gehen die Regelungen des jeweiligen Besonderen Teils vor. Die Regelungen in Leistungs- und/oder Produktbeschreibungen und Preislisten haben Vorrang gegenüber Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen sie im Widerspruch stehen. Zwischen den Parteien abweichend von den

        Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarungen gehen als Individualvereinbarungen den Regelungen des Allgemeinen und des Besonderen Teils (AGB) vor.

      3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden grundsätzlich nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Etwas anderes gilt nur, wenn diese von IPO schriftlich bestätigt wurden (Schriftformerfordernis).

      4. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch IPO.

      5. Sämtliche rechtserhebliche Erklärungen (Willenserklärungen) in Bezug auf die Lieferung oder Leistungen von IPO (z.B. die Annahme eines Angebotes, die Auftragsbestätigung einer Bestellung des Kunden, eine Fristsetzung, Mahnung oder eine Rücktrittserklärung) sind schriftlich abzugeben; hierfür genügt die Textform gemäß § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn einzelvertraglich oder in diesen AGB nicht ausdrücklich die Schriftform gemäß § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gefordert wird.

    3. Angebote und Vertragsschluss, Vertragsart

      1. Die Aufforderung an den Kunden zum Erwerb von Vertragsprodukten und Leistungsangebote (z.B. die werbliche Darstellung von Produkten und Leistungen auf der Webseite) richten sich ausschließlich an Unternehmen, § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), nicht an Verbraucher i.S.d. § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), und stellen kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

      2. Alle Angebote von IPO sind freibleibend, es sei denn IPO bezeichnet diese als verbindliches Angebot. Ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ist vom Kunden unverzüglich anzunehmen, es sei denn IPO hat dem Kunden im Angebot eine Angebotsbindungsfrist gewährt.

      3. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Besonderen Teil dieser AGB kommt ein Vertrag mit dem Kunden mit der Annahme des Angebotes durch den Kunden (Auftragserteilung/Bestellung), spätestens mit Bereitstellung der Lieferung und/oder Leistung durch IPO zustande.

      4. IPO ist berechtigt, eine Bestellung des Kunden, der kein verbindliches Angebot von IPO vorausgegangen ist, ohne Grund abzulehnen.

      5. Die Leistungen von IPO unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611

        ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), welche in dem Vertrag auf Basis einer konkreten Leistungsbeschreibung oder eines anderen Dokuments vereinbart und spezifiziert werden. Für Software-as-a-Service Leistungen, die mietweise Überlassung von Softwareanwendungen und die Warenlagerung gilt das Mietvertragsrecht, §§ 535 ff. BGB, für kostenlose Leistungen der Bereitstellung eines internetbasierten Portals das Recht der Leihe, §§ 598 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Kauf von Prämien, welche über Einzelabrufen bestellt werden, unterliegt dem Kaufvertragsrecht, §§ 433 ff. des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB), § 377 des Handelsgesetzbuches (HGB).

    4. Unterauftragnehmer

      1. Im Rahmen der Leistungserbringung ist IPO berechtigt, Unterauftragnehmer als Erfüllungsgehilfen im In- und Ausland mit der Maßgabe einzusetzen, dass die nach dem Vertrag begründeten Pflichten in entsprechender Weise an die Unterauftragnehmer

        weitergeben werden, insoweit diese für die durch den Unterauftragnehmer zu erbringenden Leistungen relevant sind.

      2. Der Kunde kann den Einsatz von Unterauftragnehmern durch IPO nur aus wichtigem Grund verweigern (z.B. fachliche Ungeeignetheit, mangelnde Qualifikation, Gefahr der Informationssicherheit, Gefahr eines Lohn-Dumpings in Drittländern bei Unterschreitung der Mindestlohnstrukturen in europäischen Ländern).

      3. Beinhalten die Leistungen auch die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden, schließt IPO mit dem Unterauftragnehmer eine (Unter- ) Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung gem. Art. 28 EU-DSGVO; abweichende Regelungen hinsichtlich der Beauftragung von Unterauftragnehmern in der Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen IPO und dem Kunden gelten gegenüber diesen AGB vorrangig.

    5. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden

      1. Der Kunde unterstützt IPO im erforderlichen Umfang, insbesondere auf gesonderte Anfrage bzw. Aufforderung, bei der Leistungserbringung. Für die Dauer des jeweiligen Vertrages und im Rahmen der Geschäftsbeziehung stellt der Kunde IPO entsprechend qualifiziertes Personal zur Klärung fachlicher und organisatorischer Fragen zur Verfügung, so dass eine kontinuierliche Zusammenarbeit und Leistungserbringung gewährleistet ist.

      2. Alle im Angebot von IPO genannten Leistungen, Termine und Preise setzen eine termingerechte Bestellung bzw. Auftragserteilung durch den Kunden sowie die kostenlose, termin- und anforderungsgerechte Erbringung der Mitwirkungen und Beistellungen durch den Kunden voraus.

      3. Erbringt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter die Mitwirkungs- und Beistellleistungen nicht, unzureichend oder verspätet, so hat der Kunde IPO hierdurch entstehende Mehraufwendungen zusätzlich zu vergüten. Falls erforderlich, sind darüber hinaus bestehende vertragliche Regelungen einvernehmlich angemessen anzupassen. Sonstige gesetzliche Ansprüche von IPO bleiben unberührt.

      4. Der Kunde ist verantwortlich, IPO produkt- und/oder leistungsspezifische Qualitätsanforderungen mitzuteilen. Sofern sich diese nicht aus dem Vertrag ergeben, werden diese nicht von IPO geschuldet.

    6. Termine, Verzug, Höhere Gewalt

      1. Es gelten die im jeweiligen Angebot von IPO genannten Leistungstermine. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich vereinbart werden sollen, bedürfen der Schriftform.

      2. Soweit der Kunde Terminverzögerungen zu vertreten hat, insbesondere indem er Mitwirkungs- und Beistellungspflichten unterlässt oder nicht fristgerecht erbringt, verschieben sich die vereinbarten Ausführungstermine entsprechend. Die daraus resultierenden Terminverschiebungen führen nicht zum Verzug seitens IPO. Die dadurch entstehenden Warte-/Ausfallzeiten gehen zu Lasten des Kunden und werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

      3. Ist ein Termin vereinbart, zu dem eine Leistung zu erbringen ist und kann dieser Termin durch IPO aufgrund sog. höherer Gewalt nicht eingehalten werden, entfallen sämtliche Ansprüche des Kunden gegen IPO aus dieser Terminverzögerung. Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Leistung aufgrund von Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen gestört wird, die jenseits der angemessenen Kontrolle von IPO liegt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Epidemien, Geiselnahmen,

        Krieg, Unruhe, Terrorismus und Sabotage. Die vereinbarten Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Tritt die Behinderung oder Unterbrechung aus den zuvor genannten Gründen bei Unterauftragnehmern von IPO ein, gilt diese Regelung entsprechend.

    7. Zahlungskonditionen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

      1. Sofern die Vertragspartner keine Regelung zu den Preisen im jeweiligen Vertrag vereinbaren, gelten die Preise und Konditionen von IPO gemäß den jeweiligen Preislisten.

      2. Zahlungen sind binnen sieben (7) Tagen ab Rechnungsdatum fällig, sofern sich aus dem Vertrag keine andere Regelung ergibt.

      3. Die Rechnungsstellung findet wöchentlich statt.

      4. Zahlungen gelten als bewirkt, wenn der Betrag auf dem Konto von IPO gutgeschrieben wurde.

      5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

      6. IPO behält sich das Recht vor, Preise entsprechend anzupassen (zu erhöhen oder zu senken), wenn nach Angebotslegung oder Abschluss des Vertrages von IPO nicht beeinflussbare und nicht vom Willen von IPO abhängige Kostenänderungen eintreten, insbesondere Lohnkostenänderungen oder Materialpreisänderungen.

      7. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von IPO ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nicht möglich. § 354a des Handelsgesetzbuches (HGB) bleibt hiervon unberührt.

      8. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können gegenüber IPO nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, aus dem IPO gegenüber dem Kunden Ansprüche geltend macht.

    8. Geistiges Eigentum, Geheimhaltung

      1. Bei Abschluss eines Vertrages bzw. zum Beginn der Vertragsbeziehung bereits bestehendes geistiges Eigentum, insbesondere Rechte an schutzfähigem und nicht schutzfähigem Know-how, Erfindungen, Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Marken und sämtliche Nutzungsrechte an Urheberrechten einschließlich Urheberrechten an Computersoftware („Background IP“), bleibt Eigentum desjenigen Vertragspartners, von dem es stammt.

      2. Im Rahmen der Erbringung von Lieferungen und Leistungen räumt IPO dem Kunden an Standard-Arbeitsergebnissen, die von IPO für eine Vielzahl von Projekten eingesetzt werden und an außerhalb dieses Vertrages entwickelte Standard-Arbeitsergebnissen (z.B. Standardsoftware, Templates und Frameworks), nach Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Nutzungsrechte, Bearbeitungsrechte und Vervielfältigungsrechte zu den vertraglich vereinbarten Zwecken ein.

      3. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Die vorgenannte Pflicht zur Vertraulichkeit schränkt jedoch keine Partei darin ein, für sie tätige Personen, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, in anderen Projekten (mit anderen Vertragspartnern) einzusetzen. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als

        schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt bzw. verwertet werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Vertragspartnern bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.

      4. Angebote von IPO und die zusammen mit dem Angebot eingereichten Unterlagen und Informationen bleiben bis zur Auftragserteilung das Eigentum von IPO und unterfallen der Geheimhaltung. Das Angebot und/oder die begleitenden Unterlagen bzw. etwa hiervon gefertigte Kopien / Duplikate o.ä. dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Gleiches gilt auch für Ideen, Vorschläge und Konzeptionen, die in den Angebotsunterlagen verkörpert bzw. dargestellt sind. Jede Nutzung außerhalb der Prüfung und Bewertung des Angebots bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

    9. Privacy Policy

      1. IPO wird alle Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden betraut sind, die auf IPO anwendbaren Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Soweit eine Verpflichtung auf das Datengeheimnis erforderlich ist, wird IPO diese spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vornehmen.

      2. Die Vertragspartner vereinbaren für die konkrete Leistungserbringung eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung gem. Art. 28 EU-DSGVO abzuschließen, sofern personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet werden.

      3. IPO verfügt, soweit gesetzlich erforderlich, über einen bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten mit der erforderlichen Fachkunde und teilt dem Kunden auf Anfrage dessen Kontaktdaten mit.

    10. Vertragsdauer und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

      1. Sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag keine Laufzeit ergibt, gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen; es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

      2. Ein Vertrag mit fester (Mindest-)Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag nicht binnen einer Frist von sechs [6] Monaten vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird, verlängert er sich, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

      3. Das Recht auf fristlose, außerordentliche Kündigung bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten.

      4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

    11. Haftung und Schadenersatz

      1. Grundsätze der Haftung und Haftungsbeschränkung

        Gegenüber dem Kunden ist IPO zum Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung nur im nachfolgend vereinbarten Umfang verpflichtet:

        1. Haftung Allgemein

          1. IPO haftet bei Vorsatz und Arglist in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die IPO eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte.

          2. In allen anderen Fällen haftet IPO nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Die Verletzung einer wesentlichen Pflicht liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung von IPO ist in diesem Fall auf vorhersehbare und typische Schäden beschränkt sowie pro Schadensfall auf die Summe der unter dem Vertrag bzw. Einzelauftrag, in dem die Pflichtverletzung erfolgt ist, gezahlten Vergütung.

          3. Im Falle von Fahrlässigkeit ist die Haftung von IPO für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und für mittelbare Folgeschäden ausgeschlossen.

          4. Bei Verlust von Daten haftet IPO nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre, maximal jedoch bis zu den festgelegten Grenzen, sofern der Kunde zur Erstellung von Backups in eigener Verantwortung im Einzelvertrag verpflichtet ist.

          5. Die gesetzliche Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Einschränkungen der Haftung unberührt.

          6. Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Organisationsfehler, unterlassener Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens, Verletzung von Schadensminderungspflichten etc.) bleibt IPO offen.

          7. Der Kunde ist verpflichtet, IPO unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der zu einem Schaden auf Kosten von IPO führen kann oder ein solcher Schaden eingetreten ist. Der Kunde wird IPO ausreichend Gelegenheit geben, geeignete Gegenmaßnahmen zur Schadensvermeidung und -minderung einzuleiten.

      2. Verjährung

        Für alle Ansprüche gegen IPO auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem [1] Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

      3. Entsprechende Anwendung

        Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend auch für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und (Unter-

        )Beauftragte von IPO.

    12. Änderung der AGB

      1. IPO ist berechtigt, die AGB mit einer angemessenen Änderungskündigungsfrist von mindestens vier [4] Wochen zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des jeweiligen Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses merklich stören würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit, einschließlich der Regelungen zur Kündigung.

      2. Änderungen werden dem Kunden per Brief, E-Mail oder per Fax mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den Änderungen innerhalb von vier [4] Wochen nach Zugang der Änderungs-oder Ergänzungsmitteilung nicht, werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam einbezogen. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so gelten die bisherigen Bedingungen weiter. Hierauf IPO in der Mitteilung hinweisen.

    13. Geltendes Recht und Gerichtsstand

      1. Sofern der Kunde seinen Sitz in Deutschland hat, gilt:

        1. Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).

        2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe. Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen außergerichtlichen Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter durchzuführen, es sei denn, ein solcher Versuch erscheint als nicht Erfolg versprechend.

      2. Sofern der Kunde seinen Sitz nicht in Deutschland, sondern im Ausland hat, gilt:

        1. Als das in der Sache anwendbare Recht gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss den UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).

        2. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Schiedsort ist Bielefeld. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

    14. Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel

      Sollten einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB im Übrigen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und Zweck orientierten

      Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke in den Bestimmungen dieser AGB herausstellen.

  2. Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen

    1. Geltungsbereich

      Diese Besonderen Bestimmungen für Dienstleistungen gelten für den jeweiligen Einzelvertrag über Beratungs- und Dienstleistungen, sofern die Vertragspartner in diesem nicht zusätzliche oder abweichende Bestimmungen getroffen haben. Die Besonderen Bestimmungen gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels A; bei Widersprüchen gelten die Besonderen Bestimmungen vorrangig vor den Allgemeinen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. BGB.

    2. Leistungen und Prüfpflicht des Kunden

      1. IPO erbringt im Rahmen des Projektes Beratungs- und Unterstützungsleistungen, die auf dienstleistungsvertraglicher Grundlage erfolgen (§ 611 ff. BGB). Solche Leistungen werden von IPO als Dienstleistungen angeboten und im jeweiligen Angebot auch als Dienstleistung nach dem Dienstleistungsrecht bezeichnet.

      2. Von den Dienstleistungen erfasst werden insbesondere Leistungen im Bereich der Beratung und Konzeption eines Teilnehmerprämienprogrammes für den Kunden, die Gestaltung eines individualisierten IPO-Punkte-Prämien-Shops, Unterstützungsleistungen bei der Einführung eines Prämienprogrammes sowie (Unterstützungs-)Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Prämien an Endkunden, Supportleistungen für Endkunden (z.B. Kundenservice Hotline und Rechnungserstellung) sowie Retouren- Services im Zusammenhang mit Prämienbestellungen des Endkunden, das Einrichten von Produkt- und Bestellschnittstellen (z.B. API Zugänge).

      3. Die geschuldeten Leistungen sind abschließend in dem Angebot und der Leistungsbeschreibung (ggf. in einem Service Level Agreement) sowie den ggf. dort in Bezug genommenen Dokumenten geregelt. Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet IPO nicht.

      4. IPO erbringt gegenüber dem Kunden keine Rechts- und Steuerberatung, insbesondere nicht im Hinblick auf das Teilnehmerprämienprogramm zum Bezug von Prämien. Der Kunde hat die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen der Inanspruchnahme der Leistungen von IPO (z.B. des von ihm angebotenen Teilnehmerprämienprogrammes), insbesondere einschlägige gesetzliche Bestimmungen des Verbraucherschutzes und des Datenschutzes, eigenverantwortlich bereits im Vorfeld des Abschlusses eines Vertrages mit IPO zu überprüfen.

    3. Schlechtleistung

      1. Wird eine Leistung, die dem Dienstvertragsrecht unterfällt, nicht vertragsgemäß erbracht und hat IPO dies zu vertreten, so ist IPO berechtigt, nach eigener Wahl die Leistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Eine Leistungsstörung liegt nicht vor, wenn das Ergebnis aus Gründen nicht vertragsgemäß ist, die außerhalb der Verantwortung von IPO liegen

        (z.B. unvollständige und fehlerhafte Informationen oder Mitwirkungsleistungen des Kunden).

      2. Der Kunde wird IPO die Leistungsstörung schriftlich mitteilen und IPO eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.

    4. Vergütung/Preise

      1. Es gelten die Regelungen des jeweiligen Vertrages bzw. die im Angebot von IPO aufgeführten Preise. Sofern die Vertragspartner keine Regelung zu den Preisen im Vertrag bzw. Angebot von IPO enthalten, gelten die Preise und Konditionen von IPO; in der Regel werden alle Leistungen nach Aufwand abgerechnet.

      2. Im Falle von Aufwandsschätzungen oder sonstigen Preisinformationen und ggf. daraus ableitbare Preisvolumen sind diese unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer unter Einbeziehung von Erfahrungswerten durchgeführten Bewertung des erforderlichen Leistungsumfanges durch IPO.

  3. Besondere Bestimmungen für den Verkauf von Sachprämien (Waren) und Gutscheinprodukten

    1. Geltungsbereich

      Diese Besonderen Bestimmungen für den Verkauf von Gutscheinprodukten und Sachprämien (nachfolgend allgemein „Prämien“) gelten für den jeweiligen Vertrag, sofern die Vertragspartner in diesem nicht zusätzliche oder abweichende Bestimmungen getroffen haben. Die Besonderen Bestimmungen gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels A; bei Widersprüchen gelten die Besonderen Bestimmungen vorrangig vor den Allgemeinen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Kaufvertragsrecht gemäß §§ 433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelskaufes gemäß den §§ 373 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB).

    2. Angebot und Vertragsschluss

      1. IPO bietet dem Kunden im Rahmen eines Prämiensortiments Gutscheinprodukte und Sachprämien (nachfolgend zusammenfassend „Prämien“) zum Kauf an. Die Darstellung der Produkte durch IPO (z.B. in einem Produktkatalog eines internetbasierten Portals) stellt grundsätzlich kein rechtlich bindendes Angebot gegenüber dem Kunden dar (werbliche Darstellung).

      2. Käufer der Prämien ist stets der Kunde, nicht der Prämienempfänger, dem Prämien vom Kunden in einem Prämienshop angeboten werden (nachfolgend auch „Endkunde“ genannt). Ein Kaufvertrag kommt somit zwischen IPO und dem Kunden zustande.

      3. Der Kaufvertrag kommt grundsätzlich auf der Basis eines Angebotes von IPO und mit der schriftlichen Bestellung des Kunden unter Bezugnahme auf das Angebot zustande, wobei Textform ausreichend ist.

      4. Werden aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kunden Prämien in einen Prämienshop eingestellt (z.B. bei der Beauftragung von IPO mit dem Erstellen eines Prämiensortiments bzw. im Falle einer vereinbarten Prämienbestückung), dann kommt der Kaufvertrag über das betreffende Produkt mit der Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Prämie durch den Prämienempfänger (Endkunde) im Prämienshop und der (Versand-) Bestätigung der Prämie durch IPO per E-Mail an den Kunden zustande. IPO speichert den Vertragstext

        und informiert den Kunden und den Endkunden über die Bestellung. IPO verzichtet in diesen Fällen auf die ausdrückliche Annahme des Angebotes.

    3. Lieferung und Gewährleistungsrechte, Verjährung

      1. Verkauf von Sachprämien (Ware)

        1. Sofern im Vertrag nicht abweichend vereinbart, ist Erfüllungsort für Lieferungen und eine etwaige Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung der Geschäftssitz von IPO.

        2. Sofern der Kunde IPO damit beauftragt, dass die Sachprämie an den Prämienempfänger (Dritter) auf dessen Rechnung und Gefahr zu liefern, hat der Kunde sicherzustellen, dass in Bezug auf den Dritten alle rechtlichen Voraussetzungen für die rechtmäßige Zusendung der Prämie vorliegen.

        3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sachprämie geht mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

        4. IPO schließt eine Versicherung für den Fall ab, dass Sachprämien auf dem Versandwege verloren gehen oder beschädigt werden. Diese Leistung wird von IPO als zusätzliche Dienstleistungen angeboten und im jeweiligen Vertrag bzw. der Preisliste ausgewiesen. Dabei hat IPO die Wahl der Versandart und des Versandweges.

        5. Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen nur dann, wenn eine Mängelrüge unverzüglich schriftlich erfolgen; die Textform ist dabei ausreichend. Sachmängel müssen spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Ware beim Prämienempfänger unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel gemäß § 377 des Handelsgesetzbuches (HGB) geltend gemacht werden. Die Rüge-und Untersuchungspflicht des Kunden erstreckt sich auf die gesamte Warenlieferung. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Kunden (Prämienempfänger) über die Rüge- und Untersuchungsmöglichkeit (z.B. in den Teilnahmebedingungen für das Prämienprogramm) zu informieren.
        6. Wird ein Sachmangel nicht rechtzeitig gerügt gilt die Lieferung als vertragsgemäß ausgeführt und der Kunde hat keine Gewährleistungsansprüche. IPO wird etwaige Garantieansprüche von Herstellern der Prämien auf dessen Wunsch an den Aufraggeber abtreten und nach Absprache mit dem Kunden bzw. auf der Grundlage einer gesondert zwischen den Vertragspartnern zu treffenden Vereinbarung Leistungen im Zusammenhang mit den Reklamationen des Kunden (z.B. über den After Sales Service) gegen zusätzliche Vergütung erbringen.

        7. Nach dessen Wahl kann IPO die Prämie neu liefern, wenn diese einen Mangel aufweist und die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. IPO ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

        8. Bei Vorliegen von Sachmängeln dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen allerdings nur zurückbehalten, wenn Mängel geltend gemacht werden, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist IPO berechtigt, die ihr dadurch entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

        9. Ansprüche auf Gewährleistung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt,

          bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

      2. Verkauf von Gutscheinen

        1. IPO liefert Gutscheinprodukte entsprechend der Bestellung und ab Lager bzw. an den vereinbarten Lieferort in elektronischer oder physischer Form.

        2. Sofern der Kunde IPO damit beauftragt, das physische Gutscheinprodukt an den Prämienempfänger (Dritter) auf dessen Rechnung und Gefahr zu liefern, hat der Kunde sicherzustellen, dass in Bezug auf den Dritten alle rechtlichen Voraussetzungen für die rechtmäßige Zusendung der Prämie vorliegen.

        3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Bereitstellung der elektronischen Gutscheinprodukte und im Fall der Versendung im Zeitpunkt der Absendung auf den Kunden über.

        4. Gutscheinprodukte, die von anderen Anbietern als IPO ausgegeben werden (z.B. von Amazon), verkörpern ein von dem jeweiligen Drittanbieter eingeräumtes Recht zum Bezug von bestimmten Leistungen. In Bezug auf das durch den Gutschein verkörperte Recht gelten die Einlösebedingungen des jeweiligen Drittanbieters (einschließlich etwaiger Ausschlussfristen für die Einlösung des Gutscheins). Der Kunde hat seinen Kunden (Prämienempfänger) auf die Gutscheinbedingungen hinzuweisen (z.B. in den Teilnahmebedingungen für das Prämienprogramm). Bei Gutscheinen hat IPO im Rahmen der Einlösung weder die Leistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen, noch haftet er für eine ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch den Drittanbieter.

        5. Die Rückerstattung geleisteter Zahlungen für nicht eingelöste Gutscheinprodukte ist ausgeschlossen. Der Kunde hat seinen Kunden (Prämienempfänger) auch hierüber (z.B. in den Teilnahmebedingungen für das Prämienprogramm) hinzuweisen.
      3. Eigentumsvorbehalt

        IPO behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachprämien bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus dem Vertrag und vorausgegangenen Bestellungen vor.

      4. Steuerliche Behandlung von Prämien, Rechtliche Einordnung

        1. IPO erbringt gegenüber dem Kunden keine Steuerberatung Die Klärung der steuerlichen Behandlung von Prämien obliegt dem Aufraggeber. Eine Erstattung einer etwaigen steuerlichen Nachbelastung durch IPO ist ausgeschlossen.

        2. IPO leistet auch keine Rechtsberatung, insbesondere nicht im Hinblick auf das Teilnehmerprämienprogramm zum Bezug von Prämien. Der Kunde hat die rechtlichen und steuerlichen Anforderungen der Inanspruchnahme der Leistungen von IPO (z.B. des von ihm angebotenen Teilnehmerprämienprogrammes), insbesondere einschlägige gesetzliche Bestimmungen des Verbraucherschutzes und des Datenschutzes, eigenverantwortlich bereits im Vorfeld des Abschlusses eines Vertrages mit IPO zu überprüfen.

      5. Vergütung/Preise

        Es gelten die Regelungen des jeweiligen Vertrages bzw. die im Angebot von IPO aufgeführten Preise. Versand- und Versicherungskosten sind vom Kunden separat zu

        vergüten.

      6. Haftung

        Für Schadensersatz und Aufwendungsersatz bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt Kapitel A. 11 (Haftungsbeschränkung).

  4. Besondere Bestimmungen für die Bereitstellung und Nutzung des IPO-Prämienshops

    1. Geltungsbereich

      Diese Besonderen Bestimmungen gelten für die Bereitstellung und den Betrieb des Prämienshops (z.B. für das Produkt „IPO rewards“) auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages, sofern die Vertragspartner in diesem nicht zusätzliche oder abweichende Bestimmungen getroffen haben. Die Besonderen Bestimmungen gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels A; bei Widersprüchen gelten die Besonderen Bestimmungen vorrangig vor den Allgemeinen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Mietvertragsrecht gemäß §§ 635 ff. BGB.

    2. Leistungen

      1. IPO erbringt Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betrieb eines Prämienshops im Wege eines Software as a Service (SaaS) Modelles, die in dem jeweiligen Angebot und der Leistungsbeschreibung von IPO näher beschriebenen Leistungen. Dazu zählen u.a. die Überlassung der Softwareanwendung/en einschließlich des hierfür notwendigen Speicherplatzes (Hosting) zur entgeltlichen Nutzung ab dem vereinbarten Bereitstellungszeitpunkt in einer von IPO oder deren Unterauftragnehmer (Cloudanbieter) betriebenen Cloudinfrastruktur. Sonstige weitere Leistungen, wie initiale Leistungen im Rahmen des Betriebs des Prämienshops (z.B. Einspielen bzw. Aktualisieren von Prämienprodukten und Punkten) und der angebotene Kundenservice in Bezug auf die Kunden des Kunden (Prämienempfänger) und Supportleistungen sowie sonstige Beratungsleistungen sind nicht Bestandteil der Bereitstellung des Prämienshops; für derartige zusätzliche Leistungen gelten ergänzend die Besonderen Bestimmungen für Dienstleistungen im Kapitel B. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Erbringung solcher zusätzlichen Leistungen.

      2. Soweit IPO bei der Leistungserbringung im Auftrag des Kunden dessen Daten verarbeitet und/oder in Datenbanksoftware hostet, ist dies Teil der geschuldeten Leistungen.

      3. Die Beschaffenheit und Funktionalität der von IPO geschuldeten Leistungen sind abschließend in dem Angebot und der Leistungsbeschreibung von IPO sowie den ggf. dort in Bezug genommenen Dokumenten (z.B. der jeweils aktuellen Dokumentation für die Softwareanwendung), geregelt. Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet IPO nicht.

      4. IPO bietet dem Kunden Support-Leistungen ggf. im Rahmen einer Service Level Vereinbarung („SLA“) an, die gesondert zwischen den Vertragspartnern abzuschließen ist.

    3. Nutzungsrechte und Einschränkungen der Leistungen

      1. IPO räumt dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages über die Bereitstellung und den Betrieb eines Prämienshops das einfache und nicht-übertragbare und nicht

        unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der zur Verfügung gestellten Softwareanwendung via Internet oder sonstiger TK-Verbindung im Rahmen der Funktionen/Funktionalitäten und der vorgesehenen Nutzung gemäß den vertraglichen Bestimmungen ein.

      2. Der Kunde darf die Leistungen nur in den im Angebot genannten Ländern nutzen. Ist kein Land genannt gilt die Nutzung für die Bundesrepublik Deutschland.

      3. Der Kunde ist berechtigt, Teilnehmern des Prämienprogrammes (nachfolgend „Nutzer“ und „autorisierter Nutzer“) die Nutzung des Prämienshops im vertraglich vereinbarten Umfang im Wege des SaaS Modells zu gestatten. Nutzer sind zu autorisieren; autorisierte Nutzer können sodann auf die Informationen, die über den Prämienshop zur Verfügung gestellt werden, zugreifen.

    4. Nutzungsverbote

      Der Kunde und die autorisierten Nutzer, die auf die Leistungen von IPO im Wege des SaaS Modells zugreifen, sind nicht berechtigt,

      • die zur Verfügung gestellten Leistungen auf eine Weise zu nutzen, die dem Kunden durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder dem Kunden bekannte behördliche Anordnungen verboten ist oder die Rechte Dritter verletzen;

        • die Softwareanwendung, die IPO-Materialien und/oder die Dokumentation der Softwareanwendung (soweit dies nicht nach zwingendem Recht erlaubt ist) ganz oder teilweise zu kopieren, übersetzen, disassemblieren, dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke hiervon zu erstellen, insb. mittels Robots, Spider, Scraper oder anderer Tools;

        • den Betrieb oder die Sicherheit des Prämienshops zu gefährden, insbesondere durch Viren, Trojaner, oder

        • sich Zugriff auf nicht öffentliche Bereiche oder der technischen IT-Systeme zu verschaffen sowie

        • IPO-Urheberrechtsvermerke zu entfernen.

      1. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der vorstehenden Regelungen durch die Nutzer sicherzustellen (z.B. durch schriftliche Handlungsanweisungen).

      2. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen berechtigen IPO zur Aussetzung ihrer Leistung (Sperre) und erforderlichenfalls auch zur teilweisen Sperre des handelnden autorisierten Nutzers. IPO wird dem Kunden vor Aussetzung der Leistung eine angemessene Frist zur Beendigung der Verstöße durch ihn oder den autorisierten Nutzer setzen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Grund für die Sperre nicht mehr besteht.

    5. Zugriff/Speicherplatz

      1. Der Zugriff auf den Prämienshop durch den Kunden und/oder den autorisierten Nutzer erfolgt per Fernzugriff (remote) über das öffentliche Internet (z.B. mit einem marktüblichen Web-Browser). Der Übergabepunkt ist das Gateway von IPO bzw. die des Cloud-Anbieters, den IPO als Unterauftragnehmer einsetzt. Die Softwareanwendung wird dem Kunden weder zur eigenen dauerhaften Speicherung überlassen noch ist der Kunde zur eigenen Zugänglichmachung oder zum Betrieb der Softwareanwendung berechtigt.

      2. Für den Zugriff und die Nutzung der Softwareanwendung wird IPO dem Kunden bzw. den autorisierten Nutzern die notwendigen Zugangsdaten übermitteln, die für den Zugriff erforderlich sind, sofern die Anmeldung/Registrierung nicht vom Kunden selbst vorzunehmen ist (ggf. für Administratoren).

      3. Der Kunde ist verpflichtet, den Zugriff auf die Daten durch unberechtigte Dritte in seinem Verantwortungsbereich mit angemessenen Maßnahmen zu verhindern. Dies hat er auch den autorisierten Nutzern im Rahmen der Teilnahmebedingungen an dem Prämienprogramm mitzuteilen bzw., entsprechende vertraglichen Verpflichtungen aufzugeben.

    6. Leistungsort

      Die Speicherung und sonstige Verarbeitung von Daten des Kunden durch IPO erfolgt ausschließlich innerhalb der EU und des EWR sowie, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gem. Art. 45 DS-GVO besteht, in (sicheren) Drittländern.

    7. Datenschutz

      1. Beim Betrieb des Prämienshops werden Daten im Auftrag des Kunden elektronisch in einer Datenbank gespeichert und vom Kunden und autorisierten Nutzern bei der Nutzung der Softwareanwendung verarbeitet. Der Kunde gewährleistet, dass er oder seine Lizenzgeber alle Rechte an den Daten (nachfolgend „Kundendaten“ genannt) besitzen, die für die Einräumung von Rechten nach Einzelvertrag zu Gunsten von IPO zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind und nicht gegen anwendbares Recht oder Rechte Dritter verstoßen.

      2. Es obliegt dem Kunden die datenschutzrechtlichen Anforderungen der Nutzung des Prämienshops auf der Grundlage der Teilnahme der autorisierten Nutzer als Prämienempfänger an einem Prämienprogramm rechtlich zu überprüfen. Soweit IPO dem Kunden Muster-Datenschutzinformationen gem. 13,14 DSGVO für die autorisierten Nutzer des Prämienshops zur Verfügung stellt, stellt dies keine Dienstleistung dar. Der Kunde hat deren Verwendung eigenständig rechtlich zu prüfen und gegenüber IPO freizugeben.

      3. Der Kunde ist für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten allein verantwortlich.

      4. Die Kundendaten der Prämienempfänger werden von IPO während der Dauer des Vertrages gespeichert und regelmäßig gesichert. Unbeschadet dieser Verpflichtung zur Datensicherung ist der Kunde verpflichtet, seine Kundendaten regelmäßig zu sichern. Jede Datensicherung durch den Kunden ist so vorzunehmen, dass die Wiederherstellung der Kundendaten jederzeit möglich ist.

    8. Verfügbarkeit, Wartung und Technische Umgebung und Änderungen der Leistung

      1. IPO ist bestrebt, eine störungsfreie Nutzung der Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betrieb des Prämienshops zu ermöglichen und wird technischen Fortentwicklungen in wirtschaftlich und technisch angemessenem Umfang und der betrieblichen Möglichkeiten Rechnung tragen. Dabei wird IPO eine durchschnittliche jährliche Systemverfügbarkeit für das eingesetzte Produktivsystems während der Betriebszeit aufrechterhalten; Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und ggf. aus einem gesondert abzuschließenden Service Level Agreement. Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit (z.B. für die notwendige Wartung und Pflege der Softwareanwendungen durch IPO bzw. den Cloud-Anbieter) mindern die Verfügbarkeit und damit den geschuldeten Leistungsumfang nicht.

      2. Der Betrieb des Prämienshops erfolgt in einer Mehrbenutzerumgebung („Cloud“) und wird laufend weiterentwickelt. IPO ist daher berechtigt, auch innerhalb der laufenden

        Vertragsbeziehung ihre Leistungen zu erweitern und durch funktional gleichwertige, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Leistungen zu ersetzen. Insoweit kann es jederzeit zu Änderungen einzelner Funktionen/Funktionalitäten des Cloud-Service kommen (z.B. bezüglich der Schnittstellen-Kompatibilität), wobei derartige Änderungen die IT-Sicherheit und die wesentlichen Grundfunktionen der Softwareanwendung nicht beeinträchtigen werden und erhalten bleiben.

      3. Geplante Nichtverfügbarkeit

        1. Zur Wartung und Pflege, welche für die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität des cloudbasierten Prämienshops und des Datenschutzes (Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Systeme, Netze, Programme, Anwendungen und Daten) erforderlich sind, werden regelmäßig notwendige Wartungsarbeiten durchgeführt. Dies führt in der Regel nicht zu Einschränkungen der Verfügbarkeit, kann jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird IPO den Kunde über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung vorher unterrichten (geplante Nichtverfügbarkeit), soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.

        2. Die Nichtverfügbarkeit des Prämienshops aufgrund von Wartung und Pflege verringert die von IPO angegebene Verfügbarkeit der Systemlaufzeit in erforderlichem Umfang und stellt keine Beeinträchtigung der vertraglich geschuldeten Leistungen dar.
    9. Support

      1. IPO bietet dem Kunden Support über einen Service Desk für technische Fragen und Störungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Prämienshops gegen zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages an.

      2. Der Kunde wird regelmäßig über den Bearbeitungsstand von Supportanfragen, informiert und darüber, ob eine Beseitigung der Störung erfolgt ist. Dabei wird von IPO geprüft, ob die Störung von IPO zu vertreten ist oder nicht. Fällt die Störung nicht in den Verantwortungsbereich von IPO beziehungsweise die vertraglichen Leistungen des Prämienshop-Service, hat der Kunde eigenverantwortlich das Problem zu lösen.

    10. Schlechtleistung

      1. IPO hat dem Kunden die vereinbarte Leistung im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung des Prämienshops während der Vertragslaufzeit vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen. Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit (z.B. für die notwendige Wartung und Pflege der Softwareanwendungen durch IPO bzw. den Cloud-Anbieter) mindern die Leistungen nicht.

      2. Kann der Kunde bzw. der jeweils autorisierte Nutzer den Prämienshop-Service in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit nicht nutzen und kommt es zu einer Einschränkung der Leistungen, so besteht für den Kunden kein Anspruch auf Gewährleistung.

      3. Der Kunde hat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Für eine Meldung ist die Mitteilung in Textform ausreichend.

      4. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt nach Wahl von IPO durch geeignete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung (z.B. das Einspielen von Updates). Ist die Nutzung des Prämienshop-Service abweichend von der maximal erlaubten Ausfallzeit und abzüglich der Wartungs- und Servicezeiten nicht möglich (z.B. bei Fehlschlagen des Zugriffs auf die Plattform aus von Cloudanbieter zu vertretenden Gründen), hat der Kunden das Recht, die Vergütung angemessen zu mindern, soweit für diese Schlechtleistung nicht eine andere Kompensation (wie Nichterfüllungsgutschriften) vereinbart ist.

      5. Das Kündigungsrecht des Kunden nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen gilt. Eine Herstellung gilt frühestens nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

      6. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen. Die sonstigen gesetzlichen Ansprüche des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt.
      7. Gewährleistungsansprüche aus und im Zusammenhang mit kostenlosen Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Prämienshops sind ausgeschlossen, es sei denn IPO hat den Mangel arglistig verschwiegen.

      8. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatz bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt Kapitel A. 12. (Haftungsbeschränkung).

    11. Vergütung/Preise

      Es gelten die Regelungen des Einzelvertrages bzw. die im Angebot von IPO aufgeführten Preise. Sofern die Vertragspartner keine Regelung zu den Preisen im Vertrag bzw. Angebot von IPO enthalten, gelten die Preise und Konditionen von IPO.

    12. Pflichten und Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertragsende

      1. IPO wird die Kundendaten drei (3) Monate nach Beendigung des Vertrages von allen IT-Systemen sicher, d.h. nicht rekonstruierbar löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten von IPO entgegenstehen.

      2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kundendaten rechtzeitig vor Ablauf der vorgenannten Frist zu exportieren und hat die hierfür erforderliche Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

      3. IPO wird die Daten des Kunden im IPO-Standardformat für den Export verfügbar zu machen (z.B. durch die Möglichkeit des Downloads).

  5. Besondere Bedingungen für die mietweise Überlassung von Softwareanwendungen

    1. Geltungsbereich

      Diese Besonderen Bedingungen für die Überlassung von Softwareanwendungen gelten für mietweise die Bereitstellung von Softwareanwendungen auf der Grundlage des jeweiligen Vertrag, sofern die Vertragspartner in diesem nicht zusätzliche oder abweichende Bestimmungen getroffen haben. Die Besonderen Bedingungen gelten neben den Allgemeinen Rahmenbedingungen des Kapitels A; bei Widersprüchen gelten die Besonderen Bedingungen vorrangig vor den Allgemeinen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Mietvertragsrecht gemäß §§ 635 ff. BGB.

    2. Leistungen

      1. IPO erbringt Leistungen im Bereich der vorübergehenden Bereitstellung von

        Softwareanwendungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betrieb des Prämienshops; diese ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der Leistungsbeschreibung von IPO.

      2. IPO überlässt dem Kunden die jeweils neusten Stände der Softwareanwendung und überlässt dem Kunden Updates mit technischen Modifikationen und Verbesserungen und/oder Patches mit Korrekturen der Software. Davon nicht erfasst sind wesentliche funktionale Erweiterungen und teilweise oder vollständige Neuprogrammierung.

    3. Nutzungsrechte

      IPO stellt dem Kunden das einfache und nicht-übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der jeweiligen Softwareanwendung mit den Funktionen/Funktionalitäten zur vorgesehenen Nutzung gemäß den vertraglichen Bestimmungen ein. Mit Beendigung des jeweiligen Vertrages endet das Nutzungsrecht. Die Überlassung der Softwareanwendung an Dritte ist unzulässig, insbesondere durch Untervermietung.

    4. Gewährleistung bei Sachmangel

      1. Softwarewendungen haben die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (Funktionstauglichkeit) und entsprechen der üblichen Qualität für Softwareanwendungen; wobei Fehlerfreiheit nicht gewährleistet werden kann. Ist die Softwareanwendung mit Mängeln behaftet und lässt sich der Mangel nicht beheben, hat der Kunde nach Wahl von IPO das Recht zur Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung). Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von IPO durch Beseitigung, Umgehung oder Neulieferung (Bereitstellung eines neuen Änderungsstandes der Software/Update). Die Neulieferung kann der Kunde nur ablehnen, wenn ihm die Überlassung eines neuen Änderungsstandes nicht zumutbar ist, weil die neue Software erheblich von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software abweicht.

      2. Die Pflicht zur Mängelbehebung betrifft die jeweils letzte bzw. aktuellste sowie höchste Versionsnummer der Softwareanwendung.

      3. Der Kunde hat IPO einen Mangel der Softwareanwendung unverzüglich anzuzeigen und die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung der Mängel und ihren Ursachen zu treffen.

      4. Erfüllungsort der Mängelbeseitigung ist Weingarten.

      5. Der Kunde hat IPO – sofern dies technisch möglich und für die Nachbesserung erforderlich ist – einen Zugriff über einen Remotezugang zu ermöglichen.

      6. Hat der Kunde IPO eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und verweigert IPO die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, die Kündigung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, soweit für diese Schlechtleistung nicht eine andere Kompensation (wie Nichterfüllungsgutschriften) vereinbart ist.

      7. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, sondern IPO steht die Anzahl der Versuche zur Mangelbeseitigung während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

      8. Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Softwareanwendung, bei nur unerheblicher

        Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Softwareanwendung, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist, bestehen keine Gewährleistungsrechte.

      9. Die verschuldensunabhängige Haftung des Kunden nach § 536 a Abs. 1 Alt. 1 BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen. Die Haftung für von IPO verschuldete Mängel sowie für die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
      10. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatz bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt Kapitel A. 11. (Haftungsbeschränkung).

    5. Gewährleistung bei Rechtsmangel

      Bei Rechtsmängeln der Softwareanwendung leistet IPO dadurch Gewährleistung, dass sie dem Kunden nach Wahl von IPO eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Softwareanwendung verschafft oder sie die Softwareanwendung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zum vereinbarten Preis zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn der Kunde eine Abhilfe nicht zumutbar ist.

    6. Vergütung und Preise

      Es gelten die Regelungen des Vertrages bzw. die im Angebot von IPO aufgeführten Preise. Sofern die Vertragspartner keine Regelung zu den Preisen im Vertrag bzw. Angebot von IPO enthalten, gelten die Preise und Konditionen von IPO.

  6. Besondere Bestimmungen für die Bereitstellung und Nutzung des kostenfreien IPO-Portals

    1. Geltungsbereich

      Diese Besonderen Bestimmungen für die Bereitstellung und Nutzung von IPO-Portalen gelten für die kostenfreie Bereitstellung von internetbasierten Softwareanwendungen (z.B. Portal IPOS3) auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages, sofern die Vertragspartner in diesem nicht zusätzliche oder abweichende Bestimmungen getroffen haben. Die Besonderen Bestimmungen gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels A; bei Widersprüchen gelten die Besonderen Bestimmungen vorrangig vor den Allgemeinen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Leihe gemäß §§ 598 ff. BGB.

    2. Leistungen

      1. IPO stellt dem Kunden, sofern dieser in einer Vertragsbeziehung mit IPO über Lieferungen und Leistungen steht (z.B. bestehender Vertrag oder eine beabsichtigte Zusammenarbeit und/oder einzelne Aufträge/Bestellungen), internetbasierte Anwendungssoftware und damit zusammenhängende IT-Dienste (nachfolgend „Portal“) im Wege des SaaS Modells kostenfrei zur Verfügung, um Prozesse und Kommunikation zwischen dem IPO und dem Kunden im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung technisch zu unterstützen. Voraussetzung für Leistungserbringung ist eine vertragliche Beziehung

      2. Die Nutzung des Portals erfordert eine bestimmte technische Umgebung, um eine optimale Nutzung zu ermöglichen (z.B. Internetanbindung). IPO wird den Kunden über die

        kundenseitig erforderlichen technischen Voraussetzungen mit der Erstregistrierung informieren. Diese können sich aufgrund technischer Fortentwicklungen ändern.

      3. Die Beschaffenheit und Funktionalität der von IPO geschuldeten Leistungen sind abschließend in dem Angebot und der Leistungsbeschreibung sowie den ggf. dort in Bezug genommenen Dokumenten (z.B. der jeweils aktuellen Dokumentation für die Softwareanwendung), geregelt. Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet IPO nicht.

      4. Sämtliche Leistungen werden als (befristete) Überlassung der Nutzung des Portals verstanden. IPO hat keine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Kunden auf bestimmte Merkmale, Funktionen/Funktionalitäten und Komponenten in Bezug auf Portal und seine IT-Dienste, insbesondere in Bezug auf eine Erweiterung und/oder Änderung der Leistungen.

      5. IPO ist berechtigt, ihre Leistungen jederzeit einzustellen. Im Falle der endgültigen Einstellung des Portals wird der Kunden rechtzeitig informiert, so dass dieser die Möglichkeit erhält, ggf. notwendige Daten zu sichern und zu exportieren. Die endgültige Einstellung der Dienste berechtigt IPO zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung.

      6. IPO ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Unterauftragnehmer (z.B. durch Cloud-

        /Rechenzentrumanbieter) erbringen zu lassen. Dies beinhaltet auch die Verwendung von Softwareanwendungen – und Komponenten von Drittanbietern (Herstellern) ein.

      7. Der Leistungsort ist der Sitz des Rechenzentrums (Cloudanbieters). Die Speicherung und sonstige Verarbeitung von Daten des Kunden durch IPO erfolgt ausschließlich innerhalb der EU und des EWR sowie, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gem. Art. 45 DS-GVO besteht, in (sicheren) Drittländern.

    3. Registrierung und Pflichten des Nutzers bei der Portalnutzung

      1. Für die Nutzung des Portals ist eine Registrierung über ein Benutzerkonto erforderlich (Registrierungspflicht). Die Erstellung eines Benutzerkontos ist kostenfrei.

      2. Berechtigt zur Erstellung eines Benutzerkontos sind nur Personen, die dem Unternehmen des Kunden angehören, d.h. Gesellschafter, die Geschäftsführung und deren Mitarbeiter. Die Anlage von Benutzern (Registrierung) wird von IPO manuell geprüft. Hierfür ist für jeden Benutzer Vor- und Nachname, der Unternehmensname, ggf. IPO-Kundennummer, eine E-Mail-Adresse mit Unternehmensdomain und Passwort anzugeben. Vor der Erstanmeldung auf dem Portal hat der autorisierte Nutzer die Kenntnisnahme der Datenschutzhinweise, seine Zustimmung zur Geltung der Portalnutzungsbedingungen und ggf. soweit rechtlich erforderlich, seine Einwilligung in die Datenverarbeitung zu erklären. Die beantragte Registrierung wird manuell von IPO geprüft (Authentifizierung); über die Freischaltung wird der jeweilige vom Kunden autorisierte Nutzer per E-Mail informiert.

      3. Nutzern ist es untersagt, Benutzerkennung und Passwort an Dritte weiterzugeben. Der Kunde verpflichtet autorisierte Nutzer dazu, ihre persönlichen Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Um einen Missbrauch dieser Zugangsdaten auszuschließen sind Benutzername und Kennwort so aufzubewahren, dass der Zugriff durch unbefugte Dritte nicht möglich ist. Darüber hat der Kunde die Nutzer zu informieren.

      4. Der Kunde hat IPO unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein autorisierter Nutzer aus dem Unternehmen ausscheidet oder seine Tätigkeit beim Kunden nicht mehr im Zusammenhang mit der Plattformnutzung steht. Der Nutzer wird gelöscht, die Löschung betrifft ausschließlich die Kontodaten des betroffenen Benutzers, andere Daten

        (z.B. Bestellungen, Auftragsbestätigungen) bleiben davon unberührt. Der Kunde hat eine eigene Berechtigungsübersicht zu führen und Nutzer seinerseits unverzüglich zu melden, wenn das Zugangs-/Zugriffsrecht des jeweiligen Benutzers nachträglich entfällt.

      5. Im Portal gespeicherte Dokumente im Upload-/Download-Bereich hat der Kunde regelmäßig auf seinen eigenen IT-Systemen zu speichern. Diese Funktionen des Portals dienen nur der sicheren elektronischen Übermittlung von Dokumenten, nicht dem Dokumentenmanagement. IPO löscht die Dokumente unangekündigt in regelmäßigen Abständen, spätestens bei Vertragsende. Der Nutzer hat die Möglichkeit Dokumente auch selbst zu löschen. Für Zwecke der Aufbewahrung sind die Dokumente rechtzeitig downzuloaden.

      6. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass diese Portalnutzungsbestimmungen auch von jeglichen Mitarbeitern eingehalten werden, denen der Nutzer Zugang zum Portal gewährt mit IPO einbezieht. Für etwaiges Fehlverhalten der Nutzer steht der Kunde ein.

    1. Nutzungsrechte und Einschränkungen der Leistungen

      1. Alle Rechte an der Softwareanwendung, einschließlich des Know-hows sowie Urheberrechte, stehen IPO und/oder Lizenzgebern (Herstellern der Softwareanwendung) zu, auch in Bezug auf zukünftige Weiterentwicklungen der aktuellen Softwareversion.

      2. Während der Nutzung des Portals durch den Kunden und vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen und/oder Erweiterungen gewährt IPO dem Kunden das nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, zeitlich begrenzte Recht, auf die Portale und ihre IT-Dienste zuzugreifen und diese nach Maßgabe dieser Nutzungsbedingungen zu nutzen.

      3. IPO ist berechtigt, die Leistungen im Zusammenhang mit der Portalnutzung ganz oder teilweise aus wichtigem Grund (z.B. wegen Sicherheitsrisiken) vorübergehend einzustellen und/oder den Leistungsumfang zu ändern. IPO wird den Kunden über eine vorübergehende Einstellung sowie über Änderungen des Leistungsumfangs wird IPO den Kunden– soweit möglich – rechtzeitig informieren.
    2. Nutzungsverbote

      1. Der Kunde und die autorisierten Nutzer, die auf die Leistungen von IPO im Wege des SaaS Modells zugreifen, sind nicht berechtigt,

        • die zur Verfügung gestellten Leistungen auf eine Weise zu nutzen, die dem Kunden durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder dem Kunden bekannte behördliche Anordnungen verboten ist oder die Rechte Dritter verletzen;

        • die Softwareanwendung, die IPO-Materialien und/oder die Dokumentation der Softwareanwendung (soweit dies nicht nach zwingendem Recht erlaubt ist) ganz oder teilweise zu kopieren, übersetzen, disassemblieren, dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke hiervon zu erstellen, insb. mittels Robots, Spider, Scraper oder anderer Tools;

        • den Betrieb oder die Sicherheit des Prämienshops zu gefährden, insbesondere durch Viren, Trojaner, oder

        • sich Zugriff auf nicht öffentliche Bereiche oder der technischen IT-Systeme zu verschaffen sowie

        • IPO-Urheberrechtsvermerke zu entfernen.

      2. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der vorstehenden Regelungen durch autorisierte Nutzer sicherzustellen (z.B. durch schriftliche Handlungsanweisungen).

      3. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Regelungen berechtigen IPO zur Aussetzung ihrer Leistung (Sperre) und erforderlichenfalls auch zur teilweisen Sperre des handelnden autorisierten Nutzers. IPO wird dem Kunden vor Aussetzung der Leistung eine angemessene Frist zur Beendigung der Verstöße durch ihn oder den autorisierten Nutzer setzen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Grund für die Sperre nicht mehr besteht.

    3. Verfügbarkeit, Wartung und Technische Umgebung und Änderung der Leistungen

      1. IPO ist bestrebt, eine störungsfreie Nutzung der Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und dem Betrieb des Portals zu ermöglichen und wird technischen Fortentwicklungen in wirtschaftlich und technisch angemessenem Umfang und der betrieblichen Möglichkeiten Rechnung tragen. IPO wird eine durchschnittliche jährliche Systemverfügbarkeit für das eingesetzte Produktivsystems während der Betriebszeit aufrechterhalten. IPO ist zu einer entsprechenden Anpassung jederzeit berechtigt, nicht jedoch verpflichtet.

      2. Das Portal wird in einer Mehrbenutzerumgebung („Cloud“) betrieben und wird laufend weiterentwickelt. IPO ist daher berechtigt, auch innerhalb der laufenden Vertragsbeziehung ihre Leistungen zu erweitern und durch funktional gleichwertige, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Leistungen zu ersetzen. Insoweit kann es jederzeit zu Änderungen einzelner Funktionen/Funktionalitäten des Cloud-Service kommen (z.B. bezüglich der Schnittstellen-Kompatibilität), wobei derartige Änderungen die IT-Sicherheit und die wesentlichen Grundfunktionen der Softwareanwendung nicht beeinträchtigen werden und erhalten bleiben.

      3. Zur Wartung und Pflege, welche für die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität des Portals und des Datenschutzes (Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Systeme, Netze, Programme, Anwendungen und Daten) erforderlich sind, werden regelmäßig notwendige Wartungsarbeiten durchgeführt. Dies führt in der Regel nicht zu Einschränkungen der Verfügbarkeit, kann jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird IPO den Kunde über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung vorher unterrichten (geplante Nichtverfügbarkeit), soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.

    4. Leistungsort

      Die Speicherung und sonstige Verarbeitung von Daten des Kunden durch IPO erfolgt ausschließlich innerhalb der EU und des EWR sowie, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gem. Art. 45 DS-GVO besteht, in (sicheren) Drittländern.

    5. Geheimhaltung, Datenschutz und Haftungsfreistellung

      1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Informationen zur Leistungsfähigkeit des Portals (Geschäftsgeheimnis), und Inhalte nicht an Dritte weitergegeben werden, in irgendeiner Weise gespeichert, verarbeitet oder anderweitig genutzt werden.

      2. Der Kunde ist verpflichtet, Nutzer und sonstige Personen (z.B. Empfänger der Prämien), deren personenbezogenen Daten im Portal verarbeitet werden, in seinen eigenen

        Datenschutzhinweisen nach Art. 13, 14 DS-GVO über die Datenverarbeitung durch IPO als Lieferanten und Versandunternehmen (bei Direktversand) zu informieren. Dies betrifft insb. bei der Durchführung einer Bestellung personenbezogenen Daten des Bestellungsempfängers, dessen Daten vom Kunden bzw. dem Nutzer erhoben werden (keine Direkterhebung).

      3. Der Kunde wird die Nutzer auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei Nutzung des Portals hinweisen (betrifft alle Nutzer, die über IPO als Nutzer registriert werden).

      4. Die Datenschutzhinweise von IPO für die Nutzung des Portals stehen im Portal im Bereich Datenschutz zur Verfügung. Aufgrund technischer und organisatorischer Änderungen unserer Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen und/oder aufgrund von gesetzlichen Vorgaben müssen die Datenschutzhinweise ggf. angepasst werden. Der Kunde hat regelmäßig zu prüfen, ob sich die Datenschutzhinweise geändert haben. Das Datum der letzten Aktualisierung ist in den Datenschutzhinweisen vermerkt.

      5. Verstößt der Kunde und/oder der Nutzer gegen eine der Verpflichtungen zum Datenschutz, ist der Kunde zum Ersatz des entstandenen Schadens und der IPO entstandenen Aufwendungen sowie zur Freistellung von IPO gegenüber Dritten, die IPO in Anspruch nehmen, verpflichtet. Für Fehlverhalten der Nutzer haftet der Kunde gegenüber IPO wie für eigenes Verhalten.

      6. Der Kunde zeigt IPO unverzüglich Störungen und Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen durch ihn oder Nutzer an. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass personenbezogenen Daten entgegen dieser Vereinbarung an Dritte übermittelt und/oder offengelegt oder bereitgestellt wurden.

    6. Gewährleistung und Haftungsausschluss

      1. Gewährleistungsansprüche aus und im Zusammenhang mit der kostenfreien Nutzung des Portals sind ausdrücklich ausgeschlossen. Insoweit erfolgt die produktive Nutzung auf eigenes Risiko des Kunden. Dies gilt nicht, wenn IPO einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

      2. IPO haftet nicht für Schäden des Kunden und/oder Nutzers, die durch die Nutzung des Portals entstehen, insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit, die Richtigkeit bzw. volle Funktionsfähigkeit aller Funktionen/Funktionalitäten und Komponenten der Softwareanwendung sowie Datenverlust. Der Haftungsausschluss gilt nicht

        • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der IPO;

        • in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird;

        • bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der IPO; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Nutzungsvereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die IPO dem Nutzer nach dem Inhalt der Nutzungsvereinbarung gerade zu gewähren hat. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung dem Umfang nach auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

        • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der IPO beruhen.

      3. Für Schadensersatz und Aufwendungsersatz bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt im Übrigen Kapitel A. 11 (Haftungsbeschränkung).

      4. IPO und der Kunde werden jeweils soweit möglich dafür Sorge tragen, dass durch das Portal keine Viren, Trojaner, oder sonstige Schadprogramme übertragen werden. Sollte dessen ungeachtet einer Übertragung von Schadprogrammen erfolgen, wird jegliche Haftung des Nutzers sowie von IPO, insbesondere auch für etwaige Datenverluste, gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner ausgeschlossen. Der vorgenannte Ausschluss entfällt im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Schadensverursachung.

    7. Laufzeit und Kündigung, Pflichten und Leistungen im Zusammenhang mit dem Vertragsende

      1. Die Nutzung des Portals ist – soweit sich aus dem Vertrag keine Regelung ergibt –abweichend von der Regelung im Allgemeinen Teil der AGB befristet bis zur Beendigung des (Haupt-)Vertrages zwischen den Vertragspartnern über Lieferungen und Leistungen von IPO (z.B. beim Abschluss eines Rahmenvertrages); es bedarf in diesem Fall keiner gesonderten Kündigung. Bei einer Vielzahl von Verträgen im Rahmen der Geschäftsbeziehung endet die Portalnutzung zwölf (12) Monate nach der letzten Bestellung des Kunden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

      2. Beide Vertragspartner können den Vertrag während der Befristung jederzeit schriftlich kündigen.

      3. Für den Fall der Beendigung der Portalnutzung durch den Kunden wird IPO dem Kunden eine angemessene Zeit zur Verfügung stellen, um ggf. gespeicherte personenbezogene Daten zu exportieren und gegen Vergütung auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung auch Unterstützungsleistungen erbringen.

  7. Besonderen Bestimmungen für Werkleistungen

    1. Geltungsbereich

      Diese Besonderen Bestimmungen für Werkleistungen gelten für die Softwareerstellung, Implementierung, Installation oder sonstige Werkleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages, sofern die Vertragspartner in diesem nicht zusätzliche oder abweichende Bestimmungen getroffen haben. Die Besonderen Bestimmungen gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels A; bei Widersprüchen gelten die Besonderen Bestimmungen vorrangig vor den Allgemeinen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen das Werkvertragsrecht gemäß §§ 641 ff. BGB.

    2. Leistungen

      1. IPO erbringt für den Kunden die in ihrem Angebot beschriebenen Werkleistungen im Rahmen eines Werkvertrages; Leistungsgegenstand des Werkvertrages ist das Herbeiführen eines bestimmten Leistungsergebnisses bzw. die Herstellung eines Werkes auf der Basis der Spezifikation des Vertrages. Solche Leistungen werden von IPO als Werkleistungen angeboten und im jeweiligen Angebot auch als Werkleistung nach dem Werkvertragsrecht bezeichnet.

      2. Die geschuldeten Leistungen sind abschließend in dem Angebot und der Leistungsbeschreibung sowie den ggf. dort in Bezug genommenen Dokumenten geregelt. Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet IPO nicht.

      3. IPO erbringt Werkleistungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten.

      4. Grundlage der Leistungen ist der aktuelle Stand der Technik.

      5. Sofern es sich bei der vereinbarten Werkleistung um Softwareerstellung handelt, ist Bestandteil des Leistungsumfangs ein Vervielfältigungsstück der Software im Objektcode sowie eine Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation oder Online-Hilfe).

    3. Abnahme bei Werkleistungen

      1. Hat eine Werkleistung mehrere, vom Kunden voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt und voneinander unabhängig abgenommen (z.B. nach Projektfortschritt).

      2. Beinhaltet der Werkvertrag die Erstellung eines Konzeptes für die Entwicklung oder Ausprägung (Customizing) einer Softwarelösung, findet dafür jeweils eine getrennte Abnahme statt. Der Kunde hat die Abnahme schriftlich gegenüber IPO zu erklären. Die Abnahme des jeweiligen Konzeptes ist Voraussetzung für die Softwareerstellung durch IPO. Spätestens mit Freigabe des Konzeptes durch den Kunden gilt das Konzept als abgenommen.

      3. Bei Werkleistungen kann IPO Teilleistungen zur Abnahme bereitstellen (Teilabnahme). Hierzu gehören in sich abgeschlossene Projektphasen zur Erfüllung der spezifizierten Projektphasen oder Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.

      4. Der Kunde wird jede Abnahme (Teilabnahme) der von IPO erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen und erklären.

      5. IPO ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen.

      6. Die Abnahme von Software erfolgt durch eine Funktionsprüfung. Diese ist erfolgreich durchgeführt, wenn die zu diesem Zweck vereinbarten Testverfahren keine erheblichen Mängel aufweisen.

      7. Erfolgt innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen oder einer eventuell für die Abnahme vereinbarten Frist, nach Bereitstellung zur Abnahme (Teilabnahme), keine Rüge erheblicher Mängel oder übernimmt der Kunde die Arbeitsergebnisse in den Produktivbetrieb, gilt die Abnahme als erfolgt.

      8. Mängel, die eine Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindern berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme/Teilabnahme, sondern werden im Rahmen der Mängelansprüche behoben.

    4. Gewährleistung bei Sachmangel

      1. Ist die Ausführung der Werkleistung mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden nach Wahl von IPO zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Kunde IPO nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert IPO die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Kunden in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

        Bei einer die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Kunde nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

      2. Hat IPO nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von IPO zugrunde gelegt.

      3. Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von IPO erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei IPO rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird.

      4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.

      5. Die Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden gegenüber IPO ein (1) Jahr ab Abnahme der jeweiligen Leistung zu. Sie beginnt mit der Erklärung der Abnahme durch den Kunden oder im Falle des Abnahmeverzuges des Kunden mit dem Ablauf der von IPO gesetzten Abnahmefrist. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch IPO basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Kunden innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist.

      6. Für Schadensersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Kapitel A. Ziffer 11 (Haftung).

    5. Gewährleistung bei Rechtsmangel

      Ein Rechtsmangel der vertragsgegenständlichen Leistung ist dann gegeben, wenn die für die vertragliche vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt sind. Bei Rechtmängeln leistet IPO dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach Wahl von IPO eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen Leistung verschafft oder sie die vertragsgegenständliche Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn IPO eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist.

    6. Nutzungsrechte

IPO räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung nicht ausschließlichen Nutzungsrechte, Bearbeitungsrechte und Vervielfältigungsrechte an der Werkleistung (z.B. Softwareanwendung) zu den vertraglich vereinbarten Zwecken ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das ihm eingeräumte Nutzungsrecht an den von der IPO übergebenen Leistungen kann durch den Kunden nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechte an Dritte übertragen werden. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei IPO.